Auszug aus dem HSchG zur Schulkonferenz


§ 128 Aufgaben

(1) Die Schulkonferenz ist das Organ gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung, in der Lehrerinnen und Lehrer, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler (Schulgemeinde) zusammenwirken. Sie berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten.

(2) Die Schulkonferenz kann gegenüber anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben. Die Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung dieser Konferenz beraten werden.


§ 129 Entscheidungsrechte

Die Schulkonferenz entscheidet über
1. das Schulprogramm,
2. Grundsätze für die Einrichtung und den Umfang freiwilliger Unterrichts- und Betreuungsangebote sowie über die Verpflichtung zur Teilnahme an Ganztagsangeboten,
3. Die Einrichtung oder Ersetzung einer Förderstufe an verbundenen Haupt- und Realschulen sowie an schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen und ihre Vorbereitung auf den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsganges ,
4. die 5- oder 6-jährige Organisation des Gymnasialzweiges an kooperativen Gesamtschulen
5. Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
6. die Stellung des Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs oder der Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule und zur Erprobung eines Modells erweiterter Selbstständigkeit,
7. Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen,
8. Grundsätze der Zusammenarbeit mit anderen Schulen und außerschulischen Einrichtungen sowie für Vereinbarungen mit Dritten im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule, der Organisation des Schüleraustausches und internationaler Zusammenarbeit sowie über die Vereinbarung zu Schulpartnerschaften und schulinterne Grundsätze für Schulfahrten und Wandertage,
9. den schuleigenen Haushalt im Rahmen der Richtlinien,
10. die Verteilung des Unterrichts auf sechs statt auf fünf Wochentage und die Durchführung besonderer Schulveranstaltungen,
11. Schulordnungen zur Regelung des geordneten Ablaufs des äußeren Schulbetriebs einschließlich der Regelungen über
a) die Einrichtung von Schulkiosken und das zulässige Warenangebot,
b) die Vergabe von Räumen und sonstigen schulischen Einrichtungen außerhalb des Unterrichts an schulische Gremien der Schülerinnen und Schüler und der Eltern,
c) Grundsätze zur Betätigung von Schülergruppen in der Schule
im Einvernehmen mit dem Schulträger,
12. Stellungnahmen und Empfehlungen zu Beschwerden von Schülerinnen und Schülern, Eltern, Ausbildenden und Arbeitgebern, sofern der Vorgang eine für die Schule und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.

§ 130 Anhörungsrechte

(1) Die Schulkonferenz ist anzuhören
1. vor Einrichtung eines Schulversuchs ohne Antrag der Schule und vorzeitiger Beendigung eines Schulversuchs an einer Schule,
2. vor Umwandlung der Schule in eine Versuchsschule ohne Antrag der Schule und vor Aufhebung des Versuchsschulstatus,
3. vor Entscheidungen über die Schulorganisation, insbesondere die Erweiterung, Teilung, Zusammenlegung und Schließung der Schule , das Angebot einer Vorklasse, einer Kleinklasse für Erziehungshilfe oder einer Sprachheilklasse sowie vor Entscheidungen über größere bauliche Maßnahmen,
4. vor der Verlegung von Schulstufen oder -zweigen, Jahrgangsstufen oder einzelnen Klassen an eine andere Schule oder der Unterbringung von Schulstufen oder -zweigen, Jahrgangsstufen oder einzelnen Klassen in anderen Gebäuden außerhalb des Schulgeländes,
5. vor wichtigen, die Schule betreffenden Entscheidungen des Schulträgers über Schülerbeförderung und Schulwegsicherung,
6. vor Bildung und Änderung von Schulbezirken und Zusammenfassung des Unterrichts in Blockunterricht,
7. vor der Namensgebung für die Schule,
8. vor der Genehmigung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an der Schule ,
9. vor der endgültigen Beauftragung der Schulleiterin oder des Schulleiters,

Der Schulkonferenz kann eine Frist von vier Unterrichtswochen zur Stellungnahme gesetzt werden; nach deren Ablauf gilt die Anhörung als erfolgt.

(2) In allen Angelegenheiten, zu denen die Schulkonferenz anzuhören ist, steht ihr auch ein Vorschlagsrecht zu