Satzung des Fördervereins der Geschwister-Scholl-Schule Schwalbach am Taunus

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Förderverein der Geschwister-Scholl-Schule Schwalbach am Taunus" und hat seinen Sitz in 65824 Schwalbach am Taunus, Eschborner Straße

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Geschwister-Scholl-Grundschule Schwalbach am Taunus bei seiner pädagogischen und sozialen Aufgabe.
Diese sind insbesondere:
Unterstützung der Schule in ihrer Arbeit
Pflege der Öffentlichkeitsarbeit für die Geschwister-Scholl-Schule
Materielle Förderung der Schule, insbesondere von Maßnahmen, die die finanziellen Möglichkeiten der Schule übersteigen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich der Geschwister-Scholl-Schule am Taunus verbunden fühlt und deren Aufgaben fördern möchte. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, sofern nicht der Vorstand dieser Beitrittserkärung innerhalb von vier Wochen schriftlich widerspricht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist jederzeit zum Monatsende möglich und muß schriftlich erfolgen. Über Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß darf nur darauf gestützt werden, daß das ausgeschlossene Mitglied den Zeilen des Vereins grob zuwider gehandelt hat.
Gegen den Ausschlußbeschluß des Vorstandes kann der / die Ausgeschlossene die Mitgliederversammmlung anrufen, die mit einfacher Mehrheit abschließend entscheidet.
Vom Zeitpunkt des Zugangs der Austrittserklärung bzw. der Einleitung des Ausschlußverfahrens an ruhen alle Funktionen und Rechte des Mitglieds.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit beschlossen. Daneben können Mitglieder und Nichtmitglieder Beträge und Sachmittel an den Verein spenden.

§ 6 Vereinsmittel

Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Über die Verwendung der Vereinsmittel entscheidet der Vorstand in eigener Verantwortung. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins

a) Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Dies muß mindestens einmal jährlich erfolgen. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn 10% der Mitglieder es schriftlich verlangen. Die Einberufung hat mit Zweiwochenfrist und Angabe der Tagesordnung an jedes Mitglied persönlich zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Gefaßte Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

b) Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgleiderversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er setzt sich zusammen aus dem / der ersten Vorsitzenden, dem / der zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart / der Kassenwartin und höchstens zwei Beisitzern / Beisitzerinnen. Der / die Vorsitzende und der / die zweite Vorsitzende vertreten gemeinsam oder jeder für sich mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstandes sind der Mitgliederversammlung verantwortlich. Der Vorstand hat jährlich einen Rechenschaftsbericht gegenüber der Mitgliederversammlung abzugeben. Beschlüsse des Vorstandes müssen mit 2/3 Mehrheit gefaßt werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der / die Vorsitzende.

§ 9 Rechnungsprüfung

Zwei Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen werden jeweils für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 10 Geschäftsordnung

Der Vorstand des Vereins kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer vom Vorstand einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierfür ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.
Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt sein Vermögen an die Geschwister-Scholl-Schule Schwalbach am Taunus, die es unmittelbar und ausschließlich für die Schule, Eschborner Straße oder - sollte dies nicht möglich sein - für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde mit dem heutigen Tag errichtet und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 


Schwalbach am Taunus, den 31.10.1995